Südtirol: Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab 1. April
Für Beherbergungen in Südtirol ist ab diesem Datum kein Green Pass mehr notwendig und er muss auch nicht mehr geprüft werden. Dasselbe gilt auch für das Verpflegen von Hausgästen in der Hausbar bzw. in einem Speisesaal, der ausschließlich Hausgästen vorbehalten ist.
Sind die Bar und der Speisesaal auch für Tagesgäste zugänglich, so müssen sowohl Hausgäste als auch Tagesgäste zwischen dem 1. April und dem 30. April den Green Pass vorweisen können. Werden Speisen und Getränke im Außenbereich konsumiert, so ist allerdings kein Green Pass notwendig.
Sind die Bar und der Speisesaal auch für Tagesgäste zugänglich, so müssen sowohl Hausgäste als auch Tagesgäste zwischen dem 1. April und dem 30. April den Green Pass vorweisen können. Werden Speisen und Getränke im Außenbereich konsumiert, so ist allerdings kein Green Pass notwendig.
Schwimmbäder und Wellnessanlagen
Für das Benutzen von Wellnessanlagen, Fitnessräumen und Hallenschwimmbädern inklusive der dazugehörigen Duschen und Umkleidekabinen muss noch bis zum 30. April 2022 der sogenannte Super Green Pass (2G) vorgewiesen werden. Für das Nutzen von Freischwimmbädern für Behandlungen in einer Beautyabteilung ist ab dem 1. April hingegen kein Green Pass mehr vonnöten.
Ausländische Gäste
Wenn ausländische Gäste über eine Impfbescheinigung oder eine Genesungsbescheinigung verfügen, die aber bereits älter als sechs Monate ist, so können sie nach Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden ist, all jene Dienstleistungen nutzen, für welche man in Italien den Super Green Pass benötigt.
Gastronomiebetriebe
Für das Konsumieren von Speisen und Getränken im Außenbereich eines Gastronomiebetriebes ist ab dem 1. April kein Green Pass mehr notwendig. Für eine Konsumation in einem Innenraum ist aber nach wie vor ein Green Pass vorzuweisen. Für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder an einem Fest, das in einem Innenraum stattfindet, ist noch bis 30. April ein Super Green Pass vonnöten.
Aufstiegsanlagen und öffentliche Verkehrsmittel
Für die Benutzung von Aufstiegsanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln ist ab 1. April kein Green Pass mehr vorzuweisen. In öffentlichen Verkehrsmitteln muss aber bis 30. April nach wie vor eine FFP2-Maske getragen werden.
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