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16.11.2020

Lockdown in Südtirol: Regelungen für Beherbergungs-, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe

Mit der Verordnung vom 12. November 2020 gibt es auch in Südtirol einen zweiten Lockdown, wobei diese Maßnahmen bis einschließlich 29. November gelten. Die Maßnahmen vom 8. November werden ebenfalls bis zum 29. November verlängert.

Fließ im Winter
Fließ im Winter - (c) Internetfalke.com
Die Tätigkeiten von Cateringdiensten auf Vertragsbasis bzw. Kantinen werden in dieser Zeit ausgesetzt, ausgenommen sind jene für den Bevölkerungsschutz, die Ordnungskräfte bzw. das Sanitätspersonal. Die Verordnung betrifft auch Speisebetriebe, die Mahlzeiten an Bedienstete, Arbeiter bzw. die Belegschaft ausgeben. Zulässig sind hingegen der Liefer- (5 bis 22 Uhr) bzw. Abholservice (5 bis 20 Uhr), die Konsumation von Getränke und Speisen an öffentlichen Plätzen bleibt aber weiterhin verboten.
 
Beherbergungsbetriebe dürfen nur Gesundheitspersonal bzw. Dienstreisende aufnehmen. Getränke und Speisen dürfen dabei nur an Hausgäste ausgegeben werden.
 

Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten

Wirtschaftliche Tätigkeiten werden ebenfalls unterbrochen, ausgenommen davon sind gewerbliche Tätigkeiten, die als wesentlich eingestuft werden, darunter beispielsweise die Landwirtschaft, die Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen oder der Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken oder Tabakwaren. Außerdem gehören auch Tätigkeiten, durch die die Kontinuität von Lieferketten garantiert wird, dazu. Für Dienstleistungsberufe sind agile Arbeitsmodalitäten vorgesehen, die Tätigkeiten können ohne Kundenkontakt ausgeübt werden.
 

Eingeschränkte Bewegungsfreiheit

Auch die Bewegungsfreiheit bleibt weiterhin eingeschränkt. Bewegungen zwischen verschiedenen Gemeindegebieten sind untersagt und nur aufgrund von Situationen der Notwendigkeit, aus Gesundheitsgründen oder aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse möglich. Innerhalb eines Gemeindegebietes sind ebenfalls nur mehr Bewegungen aus Umständen der Dringlichkeit (wie zum Beispiel Pflege anderer Personen), aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse gestattet. Ebenso ist es erlaubt, Kinder zur Kinderbetreuung, in Kindergärten und Schulen zu bringen. Dafür ist der Nachweis einer Eigenerklärung notwendig.

Bewegung und Sport

Sportliche Aktivitäten in der Nähe des Eigenheims sind erlaubt, wobei zu Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern eingehalten und ein Mund-Nasenschutz getragen werden muss. Organisierte Trainingseinheiten sind nur für den Profisport erlaubt, wobei dafür mindestens einmal pro Woche ein Antigen-Test durchgeführt werden muss.
 

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