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15.09.2020

Aufgrund von Covid-19: Bestimmungen für Schwimmbäder, Wellness- und Saunabereiche bzw. Beautyabteilungen

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten seit 10. September 2020 die folgenden Bestimmungen für Beautyabteilungen, Wellness- und Saunabereiche bzw. Schwimmbäder.

Freibad - Schwimmbad
Freibad - Schwimmbad
In den Wellnessanlagen dürfen Dampfbäder, Saunen, Kneippanlagen, Salzhöhlen oder andere temperierte Räume genutzt werden, wobei hier die 1/10-Regelung gilt, um die maximale Personenanzahl feststellen zu können. In einzelnen Räumen des Wellnessbereiches, wie beispielsweise einzelnen Saunen, findet diese Regelung keine Anwendung. Hier ist zwischen Personen, die nicht im gleichen Zimmer untergebracht sind bzw. nicht im selben Haushalt wohnen, ein Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten. Wird der Abstand unterschritten, so muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Die Saunen können gleichzeitig von Besuchern benutzt werden, die nicht im selben Zimmer beherbergt sind bzw. in unterschiedlichen Haushalten wohnen. Allerdings müssen die Gäste, die sich im Wellness- bzw. Saunabereich aufhalten, mittels geeigneter Tabellen erfasst werden, die dann 30 Tage lang aufzubewahren sind. Nach jedem Wechsel müssen Dampfbäder bzw. Saunen gereinigt werden. Duschen, Toiletten und Gemeinschaftsräume werden alle zwei Stunden gereinigt bzw. desinfiziert.
 
In Räumen, die man für Beautybehandlungen nutzt, ist die 1/5-Regelung einzuhalten, außer die Räume sind kleiner als 50 m², in denen ein Sicherheitsabstand von einem Meter gilt. Die Mitarbeiter der Beautyabteilung müssen eine chirurgische Maske tragen, wenn andere Personen in den Räumlichkeiten anwesend sind. Der Kunde muss einen Mund-Nasenschutz tragen und sowohl für Kunde als auch Dienstleister sind Einweghandschuhe vorgeschrieben bzw. müssen vor sowie nach der Leistungserbringung die Hände desinfiziert werden. Bei bestimmten Behandlungen kann auch eine weitere Schutzausrüstung, wie zum Beispiel ein Gesichtsvisier, ein Einwegmantel oder eine Schutzbrille, notwendig sein.
 

Bestimmungen für Schwimmbäder

Auch in Hallen- und Freischwimmbädern gilt die 1/10-Regelung, wobei sich diese auf die nutzbare Fläche (einschließlich Wasserfläche) bezieht. Zwischen den Gästen muss ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter eingehalten werden, ausgenommen davon sind Personen, die sich ein Zimmer teilen bzw. im gleichen Haushalt wohnen. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, so ist eine Schutzmaske zu tragen. Im Wasser ist kein Schutz der Atemwege notwendig, allerdings gilt auch hier ein Sicherheitsabstand von einem Meter. Bei Sitzgelegenheiten, an Toiletten bzw. Eingängen muss es die Möglichkeit geben, sich die Hände desinfizieren zu können. Ausstattungsgegenstände wie Boote, Sonnenschirme oder Liegen sind nach jedem Personenwechsel zu desinfizieren, zudem werden auch die Chlorwerte bzw. der PH-Wert des Wassers in den Schwimmbädern täglich geprüft und in einer Tabelle erfasst.
 

Bestimmungen für Duschen und Umkleideräume

In den Umkleideräume (ausgenommen Duschen) muss ein Mund-Nasenschutz getragen und der Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden, hier können sich doppelt so viele Menschen aufhalten, wie es Duschplätze gibt. Ist nur eine Dusche vorhanden bzw. ist der Umkleideraum bis zu 20 m² groß, so können bis zu drei Gäste anwesend sein. In öffentlichen Schwimmbädern gilt in Umkleideräumen die 1/5-Regelung. Nach jedem Gebrauch werden die Garderobenschränke desinfiziert, alternativ dazu können die Besucher auch Einweg-Plastiksäcke erhalten, in denen sie Schuhe und Kleider aufbewahren können. Auch die Duschen werden nach jedem Gebrauch desinfiziert oder die Besucher erhalten ein Sprühdesinfektionsmittel, um die Duschplatte, die Duschstange bzw. die Wände damit zu reinigen. Im Duschraum gilt ein Mindestabstand von einem Meter, da hier kein Mund-Nasenschutz getragen werden kann. In Duschräumen dürfen sich nur so viele Menschen aufhalten, wie auch Duschkabinen vorhanden sind.
 

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