Corona Covid-19-Pandemie: Touristische Beherbergungstätigkeit in Südtirol bleibt eingeschränkt
Für Gastronomiebetriebe bleiben die bisher geltenden Maßnahmen aufrecht, das heißt, von 5 bis 20 Uhr kann ein Abholservice, von 5 bis 22 Uhr ein Lieferservice angeboten werden. Für Schankbetriebe ist nur ein Lieferservice möglich, Mensaersatzdienste sind nach wie vor eingestellt. Zulässig sind nur Mensadienste für Kindergartenkinder, Grundschüler und Mittelschüler, sobald der Präsenzunterricht am 22. März wieder startet. Das Verbot des Konsums von Speisen und Getränken auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Orten wird in dem Sinne präzisiert, dass die Ansammlung von Personen vermieden werden muss.
Bis nach Ostern nehmen Beherbergungsbetriebe keine neuen Gäste auf, ausgenommen sind nur Personen, die sich aus Arbeitsgründen, zum Bevölkerungsschutz oder aus anderen notwendigen Gründen im Land aufhalten. Auch Personen, die an zulässigen Sportwettkämpfen teilnehmen bzw. Trainings absolvieren, können in Südtirol beherbergt werden. Beherbergungsbetriebe dürfen dabei nur Getränke und Speisen an Gäste ausschenken, die auch im Haus übernachten. Andere betriebliche Leistungen, wie zum Beispiel Schönheitspflege oder Wellness, dürfen ebenfalls nur übernachtenden Hausgästen angeboten werden.
Verlängerung des Reiseverbots zwischen den einzelnen Regionen
Bis einschließlich 6. April bleibt es zudem verboten, die eigene Autonome Provinz bzw. Region zu Reisezwecken zu verlassen. Personenbewegungen sind nur aus gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Notwendigkeit bzw. aus Arbeitsgründen erlaubt.
Öffnung des Einzelhandels ab 22. März
Ab Montag, den 22. März, können Geschäfte von Montag bis Freitag bis maximal 18 Uhr öffnen. Einkaufen ist allerdings nur für Kunden innerhalb des Gemeindegebietes möglich bzw. für Personen, die sich aus den oben genannten Gründen in der Gemeinde aufhalten. Vorgesehen sind zudem auch regelmäßige Tests für die Angestellten.
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