Speisebetriebe können in der Zeit von 5 bis 20 Uhr einen Abholservice für Getränke und Speisen anbieten, sofern das Getränk auch Teil einer Mahlzeit ist. Zudem können Speisebetriebe zwischen 5 und 22 Uhr auch Getränke und Speisen ausliefern. Schankbetriebe (z.B. Bars oder ähnliche Dienstleistungen) können hingegen zwischen 5 und 22 Uhr nur einen Lieferservice anbieten. Ab dem 7. April soll für diese Betriebe dann auch ein Abholservice möglich sein. Das Konsumieren von Speisen und Getränken ist am 3., 4. bzw. 5. April auf öffentlichen Plätzen, Orten und Straßen untersagt.
02.04.2021
Aufgrund der Corona-Pandemie: Regelungen für die Osterfeiertage
Bis einschließlich 6. April werden von Beherbergungsbetrieben keine neuen Gäste aufgenommen, mit Ausnahme von jenen Personen, die sich aus nicht touristischen Gründen und aufgrund der geltenden Dringlichkeitsmaßnahmen in Südtirol aufhalten. Dazu gehört zum Beispiel das Personal, das zum Bevölkerungsschutz bzw. zum Gesundheitsschutz eingesetzt wird. Auch Personen, die ein Sporttraining absolvieren müssen oder an einem Wettkampf teilnehmen können in Südtirol übernachten. Ab 7. April soll dann die Unterbringung von Personen zu touristischen Zwecken wieder möglich sein.
Bewegungsfreiheit über Ostern
Am 3., 4. und 5. April sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Bewegungen erlaubt, die aus Gesundheitsgründen, aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernissen bzw. aufgrund von Situationen der Dringlichkeit (z.B. Pflege) notwendig sind. Besuche sind an den Osterfeiertagen eingeschränkt möglich. Zwischen 5 und 22 Uhr können sich zwei Erwachsene einmal pro Tag zu einer Privatwohnung begeben, um den dort lebenden Personen einen Besuch abzustatten. Minderjährige unter 14 Jahren bzw. Pflegebedürftige sowie Menschen mit einer Beeinträchtigung können zu diesem Besuch mitgenommen werden, sofern sie im selben Haushalt leben. Alle Dienstleistungen (ausgenommen Bestattungsdienste und Wäschereien) sowie Tätigkeiten im Detailhandel sind an den Osterfeiertagen ausgesetzt.
Einreisebestimmungen nach Italien
Die Einreisebestimmungen nach Italien wurden über die Osterfeiertage verschärft. So muss man bei einer Einreise aus einem EU- oder Schengenstaat einen negativen Covid-19-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. Unabhängig vom Testergebnis muss man sich anschließen einer 5-tägigen Quarantäne unterziehen. Nach dem Ablauf der Quarantäne ist ein weiterer Abstrich notwendig
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