07.02.2022
Südtirol Corona - Green Pass – Erleichterungen für geimpfte oder genesene ausländische Gäste in Kraft
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat diese Erleichterungen in der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 vom Freitag, 4. Februar 2022, übernommen. Für geimpfte oder genesene ausländische Gäste gelten ab heute, Montag, 7. Februar 2022, nachfolgende Erleichterungen.
Ausländische Gäste, die eine Genesenenbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMA-Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen nun nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen beherbergt werden, die Liftanlagen nutzen und Schank-Speisebetriebe aufsuchen. Für die Beherbergung muss der Antigen- oder PCR-Test alle 48 bzw. 72 Stunden durchgeführt werden.
Diese Regelung gilt auch für ausländische Gäste, die eine Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff, wie z. B. Sputnik, vorweisen können.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen ab 12 Jahren dürfen die Dienstleistungen, für welche der Super Green Pass (2G) notwendig ist, auch weiterhin nicht nutzen. Diese dürfen somit auch weiterhin nicht beherbergt werden.
Ausländische Gäste, die vor weniger als 6 Monaten genesen sind oder die letzte Impfdosis erhalten haben und somit über einen gültigen Super Green Pass (2G) verfügen, benötigen für die Nutzung der entsprechenden Dienstleistungen hingegen keinen zusätzlichen Test.
Ausländische Gäste, welche nach einem abgeschlossenen Impfzyklus von einer Coronavirusinfektion vor mehr als 6 Monaten genesen sind, benötigen ebenfalls keinen Test.
Die Kontrolle der Bescheinigungen muss bei ausländischen Gästen zukünftig wie folgt erfolgen:
Diese Regelung gilt auch für ausländische Gäste, die eine Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA anerkannten Impfstoff, wie z. B. Sputnik, vorweisen können.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen ab 12 Jahren dürfen die Dienstleistungen, für welche der Super Green Pass (2G) notwendig ist, auch weiterhin nicht nutzen. Diese dürfen somit auch weiterhin nicht beherbergt werden.
Ausländische Gäste, die vor weniger als 6 Monaten genesen sind oder die letzte Impfdosis erhalten haben und somit über einen gültigen Super Green Pass (2G) verfügen, benötigen für die Nutzung der entsprechenden Dienstleistungen hingegen keinen zusätzlichen Test.
Ausländische Gäste, welche nach einem abgeschlossenen Impfzyklus von einer Coronavirusinfektion vor mehr als 6 Monaten genesen sind, benötigen ebenfalls keinen Test.
Die Kontrolle der Bescheinigungen muss bei ausländischen Gästen zukünftig wie folgt erfolgen:
Impfung oder Genesung vor weniger als 6 Monaten:
Digitales COVID-Zertifikat der Genesung oder Impfung (QR-Code);
Kein zusätzlicher Test notwendig.
Kein zusätzlicher Test notwendig.
Impfung oder Genesung vor mehr als 6 Monaten:
Bescheinigung, aus der die Impfung oder Genesung hervorgeht;
Zusätzlich negativer Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf
Zusätzlich negativer Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf
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