Seit Mitte August mussten Gäste in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel der Bibliothek, der Hotellobby oder anderen Aufenthaltsräumen einen Mund-Nasenschutz tragen, egal welcher Abstand zu anderen Personen vorherrschte. Aufgrund der neuen Regelung müssen Gäste nun nur dann eine Maske tragen, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die im selben Haushalt leben bzw. im selben Zimmer untergebracht sind. In Speise- und Schankbetrieben benötigt man eine Schutzmaske, wenn man sich im Restaurant bzw. in der Bar bewegt und man den Sicherheitsabstand nicht einhalten kann.
15.09.2020
Aufgrund von Covid-19: Erleichterungen zur Maskenpflicht in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
Weiterhin keinen Mund-Nasenschutz benötigt man an Tischen, am Tresen kann man für die Zeit des Verzehrs auf eine Schutzmaske verzichten. Die Stehplätze am Tresen bzw. die Sitzplätze an den Tischen müssen dabei so gereiht sein, dass zwischen den Gästen ein Sicherheitsabstand von einem Meter gewährleistet ist. Unterschritten werden kann der Abstand nur dann, wenn Trennvorrichtungen vorhanden sind, bzw. von Personen, die im selben Haushalt wohnen.
Bestimmungen für Außenbereiche
Im Außenbereich von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten bzw. Orten, an denen es zu Menschenansammlungen kommen kann, gilt nach wie vor die Regelung, dass zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens ein Mund-Nasenschutz getragen werden muss. Diese Bestimmung gilt auch für Speise- und Schankbetriebe bzw. Mischbetriebe, die über einen Außenbereich wie eine Terrasse oder einen Gastgarten verfügen.
Wie gefällt Ihnen der Inhalt dieser Seite?
Bitte geben Sie uns Feedback!
Empfohlene Unterkünfte
Monats
Urlaubsangebote
Tipps